Der Fall
Eine Veranstaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führte Musikveranstaltungen in diversen Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals durch. Auf den Eintritt berechnete die GbR zunächst den Regelsteuersatz, reichte dann aber berichtigte Umsatzsteuererklärungen nach und wendete darin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Eintrittsgelder an. Das Finanzamt lehnte die Änderung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Steuersatzermäßigung nicht vorlägen. Die Veranstalter beriefen sich dabei auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift unterliegen Schaustellertätigkeiten, Zirkusvorführungen oder Zooeintritte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem vorinstanzlichen Finanzgericht nur insoweit, als die von den Klägern angeführte Vorschrift nicht zutreffe. Daneben gibt es aber auch noch andere Vorschriften, die eine Umsatzsteuerermäßigung vorsehen, wie z. B. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Danach wäre der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Theaterkarten, Konzerte und Museen usw. anwendbar. Der BFH bejahte die Anwendung dieser Vorschrift, soweit die genannten Aufführungen den eigentlichen Zweck einer Veranstaltung darstellen.
Fazit
Gastronomen, die Musikveranstaltungen durchführen, können sich auf dieses Urteil berufen und den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (Urt. v.10.6. 2020 V R 16/17).
Stand: 29. März 2021
Erscheinungsdatum: