Seitenbereiche

Schwimmbad- und Saunanutzung

Inhalt

Schwimmbadbetrieb

Gastronominnen und Gastronomen bieten vielfach die Nutzung ihres Wellnessbereichs sowohl ihren eigenen Hausgästen als auch externen Personen an. Auch hier stellt sich für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Entgelte die Frage nach der Einheitlichkeit von Leistungen und ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz oder der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn während Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern sowie die Verabreichung von Heilbädern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (§ 12 Abs 2 Nr. 9 UStG), fallen Entgelte für die Nutzung einer Sauna unter den Regelsteuersatz.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in dem Fall eines kombinierten Angebots der Nutzung eines Schwimmbads sowie des Saunabereichs eine einheitliche – dem Regelsteuersatz unterliegende – Leistung gesehen (Urteil vom 23.5.2023, 5 K 3/22). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt abzuwarten.

Stand: 25. September 2024

Bild: tstock - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

OSSIG – Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer. Wir setzen auf Nähe und Erreichbarkeit und sind deshalb an 7 Standorten für Sie erreichbar: Bad Neustadt, Bad Kissingen, Bischofsheim, Meiningen, Ostheim, Schmalkalden und Schweinfurt. Bei Fragen zu unseren Dienstleistungen oder zu unseren Newsbeiträgen, würden wir uns über Ihre Nachricht sehr freuen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.